Verhinderungspflege – Atempause
für Angehörige & Verwandte

 
Pflegebedürftige Personen werden oftmals von Angehörigen, Freunden oder Verwandten rund um die Uhr innerhalb der häuslichen Pflege betreut. Für die Angehörigen kann dies oftmals eine hohe Belastung darstellen, da die eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person rücken. Was passiert jedoch, wenn die Pflegenden durch eigene Arztbesuche, Behördengänge oder einem Urlaub verhindert sind und eine verdiente Auszeit benötigen?
In diesem Fall kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass ein Pflegepersonal die Pflege ersatzweise übernehmen kann. Damit wird gewährleistet, dass pflegebedürftigen Personen trotz jeglicher Verhinderungsgründe des z.B. Angehörigen optimal versorgt werden. Die Verhinderungspflege dient also als eine Art Entlastung von pflegenden Angehörigen.
 
 

Gründe für eine Inanspruchnahme
der Verhinderungspflege

 
Es gibt vielfältige Gründe warum eine Verhinderungspflege in Anspruche genommen wird z.B.: Arztbesuche, Urlaub, Krankheit, Kinobesuche etc. Im § 39 SGB XI wird mit dem „Erholungsurlaub“ beispielsweise ein Grund bereits genannt. Grundlegend ist festzuhalten, dass die pflegenden Verwandten nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege angeben müssen. Jedoch gelten andere Voraussetzungen:

- Die pflegebedürftige Person muss durch eine private Pflegeperson (z.B. Verwandte, Angehörige, Nachbarn, Freunde) mindestens 6 Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut worden sein.

- Pflegebedürftige müssen einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben

- Wird der Pflegende anstatt durch eine private Pflegeperson ausschließlich durch einen Pflegedienst betreut, dann kann die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen werden.
 

Verhinderungspflege: Wann kann ein Antrag gestellt werden?

 
Ein Verhinderungsgrund kann manchmal sehr kurzfristig auftreten und Bedarf einer schnellen und unkomplizierten Lösung. Daher muss nicht zwingend ein Antrag vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gestellt werden. Auch müssen private Pflegepersonen in solch einem Fall keine Genehmigung der Pflegekasse abwarten. Vielmehr kann die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst kurzfristig beansprucht werden.

Alle Nachweise und Belege für die Aufwendungen müssen jedoch gesammelt und rückwirkend an die Pflegekassen weitergeleitet werden. Die Verhinderungspflege kann grundsätzlich rückwirkend beantragt werden. Für eine entsprechende Erstattung der Kosten müssen jedoch die gesammelten Belege und Nachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wir empfehlen dennoch sofern möglich einen Antrag vorab mit der Pflegekasse zu besprechen. Den Antrag können die versicherten Personen oder bevollmächtigte Personen schriftlich einreichen.

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Gerne helfen wir Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns oder laden Sie unsere kostenlose Vorlage herunter.
 

Wie viel Geld gibt es bei der Verhinderungspflege?

 
Einem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder höher steht pro Kalendarjahr eine sechswöchige Verhinderungspflege zu ist jedoch auch als stundenweise Verhinderungspflege möglich. Dabei beträgt die Kostenerstattung bis zu 1.612 Euro pro Jahr und ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades (mindestens, jedoch Pflegegrad 2. Die Höhe der Kostenerstattung variiert, abhängig davon wer die Verhinderungspflege ausführt.

- Verhinderungspflege durch einen Verwandten (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder einem verschwägerten bis zum 2. Grad (z.B. Enkelkinder des Ehegatten, Schwager, Schwiegereltern etc.). Hier ist die Kostenerstattung auf max. 1,5 fache des Pflegegeldes beschränkt. (z.B. Pflegegrad 3= 545 €/mtl.: 1,5 x 545 € = 817,50 €)

- Verhinderungspflege durch eine pflegende Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person lebt

- Verhinderungspflege durch jemanden, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder gemeinsam mit ihm/ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, jedoch die Pflege erwerbsmäßig ausführt zahlt die Pflegekasse max. 1.612 €.
 
Zusammenarbeit beginnt
bei uns mit zuhören.

Bei dem ersten Gespräch nehmen wir zunächst die Pflegesituation auf. Im Anschluss erarbeiten wir gemeinsam einen Pflegeplan mit Ihnen oder Ihren Angehörigen oder Ihrem Arzt. Wir berücksichtigen natürlich Ihre Wünsche. Ziel ist es Ihre Lebensqualität zu erhalten – oder die größtmögliche Selbstständigkeit zu erlangen.