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Für die berufliche Freistellung zur Pflege von Angehörigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Ihnen helfen, Pflege und Beruf in Einklang zu bringen.
Das deutsche Arbeitsrecht bietet verschiedene Möglichkeiten für Beschäftigte, sich für die Pflege von Angehörigen freistellen zu lassen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium haben Arbeitnehmer Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen sowie längerfristige Freistellungen von bis zu sechs Monaten für die Pflegezeit und bis zu 24 Monaten für die Familienpflegezeit.
Erfahren Sie in unserem Blogbeitrag mehr über Möglichkeiten, Fallstricke und Rechte von pflegenden Angehörigen.
Vier mögliche Wege für Beschäftigte, sich für die Pflege von Angehörigen freistellen zu lassen:
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Die Pflegezeit
3. Die Familienpflegezeit
4. Begleitung in der letzten Lebensphase
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Pflege
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ermöglicht Beschäftigten, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße und kann seit 2024 einmal pro Kalenderjahr für jede pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden.
Während dieser Zeit können Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld beantragen, das 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beträgt und von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt wird.
- Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn sie plötzlich und unerwartet auftritt
- Die zehn Tage müssen nicht am Stück genommen werden und können auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden
- Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informieren
- Ein ärztliches Attest kann vom Arbeitgeber verlangt werden
Vorgehen bei Arbeitsverhinderung
Bei einer akuten Pflegesituation sollten Sie als Beschäftigter umgehend handeln:
- Informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber über die Notwendigkeit der Freistellung und deren voraussichtliche Dauer
- Holen Sie eine ärztliche Bescheinigung ein, die die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bestätigt
- Stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen
- Nutzen Sie die Freistellung, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren, z.B. durch Informationsbeschaffung, Antragsstellung bei der Pflegekasse oder Organisation eines ambulanten Pflegedienstes.
Beachten Sie, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nur für akute, unvorhergesehene Pflegesituationen gilt und nicht für bereits bestehende oder geplante Pflegearrangements verwendet werden kann.
Pflegezeit für Angehörige
Die Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dieser Anspruch gilt für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten und für alle Pflegegrade. Die Pflegezeit kann auch für die außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase genutzt werden.
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Die Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden
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Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist erforderlich
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Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz
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Zur finanziellen Unterstützung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden
Familienpflegezeit für Angehörige
Die Familienpflegezeit ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dieser Rechtsanspruch gilt für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und für alle Pflegegrade. Die Familienpflegezeit kann mit der Pflegezeit kombiniert werden, darf aber insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.
- Die Freistellung muss dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden
- Zur finanziellen Unterstützung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden
- Der Anspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger
- Nach Ende der Familienpflegezeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit
Begleitung am Lebensende
Die Begleitung in der letzten Lebensphase ermöglicht Beschäftigten, sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Diese besondere Form der Pflegezeit kann unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrades in Anspruch genommen werden und gilt auch, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird.
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Der Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
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Eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden
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Die Freistellung kann mit anderen Pflegezeitmodellen kombiniert werden, darf aber insgesamt 24 Monate nicht überschreiten
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Zur finanziellen Unterstützung kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden
Zinslose Darlehen während der Pflegezeit
Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Einkommensverlust abzufedern. Das Darlehen deckt bis zu 50% der Differenz zwischen dem Nettogehalt vor und während der Freistellung ab, mit einer Mindestrate von 50 Euro monatlich. Nach der Pflegezeit muss das Darlehen in Raten zurückgezahlt werden, wobei in Härtefällen Stundung oder teilweiser Erlass möglich sind.
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Die Darlehenshöhe kann mit einem Online-Rechner ermittelt werden
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Bei anhaltender Pflegebedürftigkeit und finanziellen Schwierigkeiten kann ein Viertel der Darlehenssumme erlassen werden
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Das Darlehen erlischt bei längerem Bezug bestimmter Sozialleistungen oder im Todesfall des Darlehensnehmers